Hühnerhaltung im Pfarramt

Regeln zur pfarramtlichen Hühnerhaltung

Bekanntmachung der

Ei vangelisch-L utherischen K irche B ayerns (EiLKB)

Verordnung über das korrekte Halten und Verhalten von Hühnern im Bereich von Pfarrhäusern

§ 0 Präambel

Der Beruf des Pastors (lateinisch: Hirte) impliziert bereits, dass er als Hirte einer Herde tätig ist.

Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass eine Haltung von herdenbildenen Tieren (Schafen, Hühnern, Ameisen und Löwen) grundsätzlich des regelnden Eingriffs der Kirchenleitung bedarf. Zu diesem Zweck wurde diese Verordnung erstellt. Sie will Pfarrerinnen und Pfarrer in ihrem Dienst an Gemeinde und Federvieh nicht einengen sondern durch klare Regelungen Freiheit für ihr Wirken schaffen.

 

§ 1 Arten der verwendbaren Hühner (Rassenrichtlinie)

Grundsätzlich ist es gestattet, Hühner jeder beliebigen Rasse im Pfarrgarten zu halten. Als besonders geeignet erscheinen nach Auskunft des Hühnerbeauftragen im Landeskirchenamt:

a) Die Blindhuhn-Rasse „Bartimäus“ (Erhältlich in Jericho oder Alpha-Buchhandlungen).

b) Das weiße „Leghorn“. Durch die weiße Farbe gern genommenes Requisit bei Taufansprachen.

c) Die Neuzüchtung „Flügel der Morgenröte“ , sehr beliebt bei Fans der evangelikalen Liedermacherszene.

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§ 2 Vorschriften zur Haltung

§ 2.1 Der Hühnerstall

Hühner in Pfarrgärten haben Anpruch auf ausreichenden Auslauf in Bodenhaltung.

Eine Meditationsecke für Hühner ist möglich, ist aber von den örtlichen Gegebenheiten abhängig.

Auf Weihwasserbecken ist gerade in Diasporagebieten zu verzichten.cm_huhn2

Der Zugang zu nach Geschlechtern getrennen Hühner-Toiletten ist sicherzustellen

Eine Hühnerleiter zum Erreichen der Schlafplätze ist bereitzuhalten (Bitte nicht durch Hauskreisleiter oder Anbetungsleiter ersetzen!)

 

§ 2.2. Die Organisation

Die Hühner sind mit Namen zu belegen, die ihre eindeutige Identifizierung ermöglicht.

Es ist nicht gestattet, hierfür die Namen lebender Landesbischöfe oder Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräte zu verwenden.

Weibliche Hühner sind auf Wunsch der Frauenbeauftragten mit Doppelnamen zu versehen. Um der Übersichtlichkeit willen vererben sich Doppelnamen jedoch nicht auf die Küken dieser Hühner.

Ab einer Mindestgröße von 12 Hühnern pro Stall ist eine Mitarbeitervertretung zu wählen. Zum weiteren Verfahren in diesem Fall konsultieren sie bitte ihre Gesamtverwaltungsstelle.

cm_huhn4Um die Corporate Identity der EiLKB hinsichtlich kirchlicher Gebäude und Einrichtungen zu wahren, müssen Hühnerställe mit den amtlichen Schildern gekennzeichnet werden. Empfohlen wird die Ausführung A (Metall mit Siebdruck, 340×340 mm). Von der Nennung der Namen der Hühner auf den Schildern wird abgeraten.

 

§ 3 Hinweise zum richtigen Verhalten der Hühner

§ 3.1. Allgemeine Verhaltensrichtlinien

Kirchliche Hühner im Sinne dieses Paragrafen sind Hühnerinnen (weibliche Hühner) und Hähne (männliche Hühner), die sich im Eigentum des Pfarrstelleninhabers befinden und ihre Stallung auf dem zum Pfarrhaus gehörenden Gartengelände haben. Hühner, die leihweise dem Pfarrer übergeben wurden (Pflegehühner, Asylhühner, Gasthühner oder vom Missionswerk überstellte Überseehühner) gelten ebenfalls als kirchliche Hühner.

Kirchliche Hühner sind in Analogie zu den Rechtsnormen für kirchliche Angestellte darauf hinzuweisen, dass sie sich in ihrer Lebensführung dem kirchlichen Amt gemäß zu verhalten haben (siehe §49 Pfarrergesetz). Dies bedeutet vor allem:

– Der Sonnenaufgang ist durch angemessene liturische Gesänge zu begrüßen (Vorschlag EG 477, Vers 7: „Breit aus die Flügel beide, o Jesu, meine Freude“).

– Die hühnertypische Hackordnung entspricht nicht der Bergpredigt und ist durch Sitzungen am Runden Tisch abzulösen.

– Bei der Nahrungsaufname von Saatgut ist darauf zu achten, dass nur die Körner auf dem Wege vom Hühnern gefressen werden dürfen (Vgl. Hierzu das Gleichnis von vierfachen Acker) .

 

§ 3.2. Die kirchliche Verwendung der Hühner

Während des Glockenläutens ist Gackern und Krähen untersagt. Die Verwendung von krähenden Hähnen anstelle von Glocken gerade am frühen Morgen ist liturgisch unsachgemäß und darum abzulehnen.

Außerdem dürfen kirchliche Hühner als Anschauungsobjekt zu Gottesdiensten eingeladen werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Hühner in der Weihnachtkrippe unbiblisch sind, und ihr Einsatz darum zu unterbleiben hat.

 

§ 3.3. Die Eier

cm_huhn3Von kirchlichen Hühnern wird erwartet, an sechs Wochentagen je ein Ei zu legen. Die gilt auch für den Sonntag. Als Ausgleich dafür haben kirchliche Hühner am Montag darauf legefrei.

An hohen kirchlichen Festen (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) sind pro Tag ein Ei zu legen. Dafür kann ein Huhn im Anschluss daran bis maximal drei legefreie Tage beantragen. Der Antrag ist auf dem Dienstweg dem Hühnerbeauftragten des Kirchenkreises mit Stellungnahme des örtlichen Pfarrers zuzuleiten.

Aus Gründen der geschlechtermäßigen Gleichberechtigung sind auch Hähne dazu angehalten, Eier zu legen.(In diesem Punkt ist eine Verfassungsklage vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig. Diese Regelung ist bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils weiterhin gültig).

Die Eier sollten abhängig von der Kirchenjahrezeit in den jeweils gültigen Kirchenfarben gelegt werden.

Hühnern, die einer barocken Kirche angeschlossen sind, steht es frei, die Eier mit Stuck-verzierungen zu legen.

Diese Verordnung gilt für alle Kirchen der EKD, soweit die einzelnen Gliedkirchen keine eigene Regelung getroffen haben.

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